Kündigungsfristen-Rechner (§ 622 BGB)
Kurzantwort
Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats (§ 622 Abs. 1 BGB). Kündigt der Arbeitgeber, verlängert sich die Frist je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses stufenweise auf bis zu 7 Monate zum Monatsende. Mit dem Rückwärtsrechner oben ermitteln Sie, bis wann Ihre Kündigung spätestens zugehen muss.
1. Gesetzliche Kündigungsfrist (§ 622 Abs. 1 BGB)
Die gesetzliche Grundfrist gilt für beide Seiten des Arbeitsverhältnisses gleichermaßen: Gekündigt werden kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bleibt es dabei – auch nach vielen Jahren Betriebszugehörigkeit gilt für die Eigenkündigung grundsätzlich diese Grundfrist, sofern Arbeits- oder Tarifvertrag nichts anderes regeln. Für den Arbeitgeber gilt die Grundfrist nur in den ersten zwei Jahren des Arbeitsverhältnisses; danach greift die verlängerte Staffel aus § 622 Abs. 2 BGB. Entscheidend ist in allen Fällen der Zugang der Kündigung: Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn die Kündigungserklärung der anderen Seite tatsächlich zugegangen ist – nicht schon mit dem Absenden.
2. Verlängerte Fristen bei Kündigung durch den Arbeitgeber (§ 622 Abs. 2 BGB)
Je länger ein Arbeitsverhältnis besteht, desto länger ist die Kündigungsfrist, die der Arbeitgeber einhalten muss. Die Staffel nach § 622 Abs. 2 BGB sieht folgende Mindestfristen vor – jeweils zum Ende eines Kalendermonats:
| Betriebszugehörigkeit | Kündigungsfrist | Endtermin |
|---|---|---|
| 2 Jahre | 1 Monat | Monatsende |
| 5 Jahre | 2 Monate | Monatsende |
| 8 Jahre | 3 Monate | Monatsende |
| 10 Jahre | 4 Monate | Monatsende |
| 12 Jahre | 5 Monate | Monatsende |
| 15 Jahre | 6 Monate | Monatsende |
| 20 Jahre | 7 Monate | Monatsende |
Die Staffel gilt ausschließlich für Kündigungen durch den Arbeitgeber. Kündigt der Arbeitnehmer selbst, bleibt es bei der Grundfrist von vier Wochen zum 15. oder Monatsende – unabhängig von der Betriebszugehörigkeit. Maßgeblich für die Einstufung ist die Dauer des Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung; der Rechner oben ermittelt die vollen Jahre automatisch aus Ihrem Beschäftigungsbeginn.
3. Kündigungsfrist in der Probezeit (§ 622 Abs. 3 BGB)
Wurde eine Probezeit vereinbart – längstens für sechs Monate –, kann währenddessen mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Das gilt für beide Seiten gleichermaßen. Die Zwei-Wochen-Frist ist eine der wenigen echten gesetzlichen Verkürzungen: Das Arbeitsverhältnis endet schlicht 14 Tage nach Zugang der Kündigung, unabhängig vom 15. oder Monatsende. Wichtig ist die Abgrenzung zur sechsmonatigen Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes: Der allgemeine Kündigungsschutz greift erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit, die verkürzte Kündigungsfrist der Probezeit endet dagegen spätestens mit Ablauf der vereinbarten Probezeit. Wurde keine Probezeit vereinbart, gelten von Anfang an die regulären Fristen.
4. Zugang statt Absenden: Wann die Frist wirklich gewahrt ist
Eine Kündigung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung: Entscheidend ist nicht, wann sie abgeschickt wurde, sondern wann sie dem Empfänger tatsächlich zugegangen ist. Eine Kündigung, die erst nach dem maßgeblichen Stichtag im Briefkasten landet oder übergeben wird, wahrt die Frist nicht – das Arbeitsverhältnis endet dann erst zum nächstmöglichen Termin. Planen Sie deshalb immer zwei bis drei Tage Puffer ein und wählen Sie einen nachweisbaren Zustellweg: am besten per Einschreiben oder durch persönliche Übergabe per Boten. Der Rechner oben zeigt Ihnen den spätesten Zugangstermin an – ziehen Sie davon noch Ihren persönlichen Puffer ab, um auf der sicheren Seite zu sein.
5. Tarifvertrag und Arbeitsvertrag können abweichen (§ 622 Abs. 4 BGB)
Die gesetzlichen Fristen sind nur der Ausgangspunkt. Tarifverträge können abweichende – auch kürzere – Kündigungsfristen vorsehen, die dann für die tarifgebundenen Arbeitsverhältnisse maßgeblich sind. Einzelvertraglich sind Abweichungen nur in engen Grenzen zulässig: Für den Arbeitnehmer darf einzelvertraglich keine längere Kündigungsfrist vereinbart werden als für den Arbeitgeber, und die Mindestfrist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats darf einzelvertraglich nicht unterschritten werden. Prüfen Sie daher immer zuerst Ihren Arbeitsvertrag und einen gegebenenfalls anwendbaren Tarifvertrag, bevor Sie sich auf die gesetzliche Frist verlassen – der Rechner bildet ausschließlich die gesetzliche Regelung ab.
6. Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr zählen mit
Lange Zeit blieben Beschäftigungszeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres bei der Staffel des § 622 Abs. 2 BGB unberücksichtigt. Diese sogenannte 25-Jahre-Regel wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2019 abgeschafft. Seitdem zählt die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses – auch Zeiten vor dem 25. Geburtstag werden voll angerechnet. Für die Einstufung in die Staffel kommt es daher allein auf den tatsächlichen Beschäftigungsbeginn an. Der Rechner berücksichtigt deshalb alle Beschäftigungszeiten ab dem von Ihnen eingetragenen Datum, ohne Altersgrenze.
7. Rechenbeispiel
Ein Arbeitgeber kündigt einem Mitarbeiter, der am 1. März 2018 begonnen hat. Die Kündigung geht am 10. Oktober 2026 zu. Die Betriebszugehörigkeit beträgt 8 volle Jahre – nach der Staffel des § 622 Abs. 2 BGB gilt damit eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende. Drei Kalendermonate nach dem Zugangsmonat Oktober liegt der Januar 2027; das Arbeitsverhältnis endet daher am 31. Januar 2027. Genau dieses Ergebnis liefert der Rechner oben, wenn Sie die entsprechenden Daten eingeben.
Häufige Fragen
Wie lang ist die gesetzliche Kündigungsfrist?
Die gesetzliche Grundfrist beträgt vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats (§ 622 Abs. 1 BGB). Sie gilt für Arbeitnehmer grundsätzlich immer und für Arbeitgeber in den ersten zwei Jahren des Arbeitsverhältnisses. Längere Fristen für Arbeitgeberkündigungen ergeben sich aus der Staffel des § 622 Abs. 2 BGB.
Bis wann muss die Kündigung zugehen?
Die Kündigung muss so rechtzeitig zugehen, dass die Kündigungsfrist bis zum gewünschten Endtermin eingehalten werden kann. Nutzen Sie dafür den Rückwärtsrechner oben: Er ermittelt aus Ihrem Wunsch-Enddatum den spätesten Zugangstermin. Da nur der tatsächliche Zugang zählt – nicht das Absendedatum –, sollten Sie zusätzlich zwei bis drei Tage Puffer einplanen und die Kündigung per Einschreiben oder Boten zustellen.
Wie berechnet sich die Frist für den Arbeitgeber?
Kündigt der Arbeitgeber, richtet sich die Frist nach der Betriebszugehörigkeit: ab 2 Jahren 1 Monat, ab 5 Jahren 2 Monate, ab 8 Jahren 3 Monate, ab 10 Jahren 4 Monate, ab 12 Jahren 5 Monate, ab 15 Jahren 6 Monate und ab 20 Jahren 7 Monate – jeweils zum Ende eines Kalendermonats (§ 622 Abs. 2 BGB). Unter zwei Jahren Betriebszugehörigkeit gilt die Grundfrist von vier Wochen zum 15. oder Monatsende.
Zählt die Zeit vor dem 25. Lebensjahr?
Ja. Die frühere 25-Jahre-Regel, nach der Beschäftigungszeiten vor dem 25. Geburtstag unberücksichtigt blieben, wurde zum 1. Januar 2019 abgeschafft. Seither zählt die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses für die Staffel nach § 622 Abs. 2 BGB – der Rechner berücksichtigt daher alle Zeiten ab Beschäftigungsbeginn.
Gilt die Frist auch in der Probezeit?
In einer vereinbarten Probezeit – höchstens sechs Monate – beträgt die Kündigungsfrist für beide Seiten zwei Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB). Ist die Probezeit bereits abgelaufen oder wurde keine vereinbart, gelten die regulären Fristen.
Kann der Arbeitsvertrag abweichen?
Ja, aber nur in engen Grenzen. Tarifverträge können abweichende Fristen vorsehen. Einzelvertraglich darf für den Arbeitnehmer keine längere Frist gelten als für den Arbeitgeber, und die Vier-Wochen-Mindestfrist zum 15. oder Monatsende darf nicht unterschritten werden (§ 622 Abs. 4 bis 6 BGB). Prüfen Sie daher immer Ihren Arbeitsvertrag und einen möglichen Tarifvertrag.
Hinweis
Alle Berechnungen auf dieser Seite sind unverbindliche Schätzungen und keine Rechtsberatung. Stand: Oktober 2026.
Quellen: § 622 BGB (gesetze-im-internet.de), IHK München: Merkblatt Kündigungsfristen.
Gut zu wissen beim Ausscheiden: Wie viel Urlaub Ihnen nach § 5 BUrlG noch zusteht, berechnen Sie mit unserem Resturlaub-Rechner.
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Von Taimoor Ismail · Aktualisiert am 5. Oktober 2026