Von Taimoor Ismail · Aktualisiert am 8. Oktober 2026
Eine Abfindung ist eine einmalige Zahlung des Arbeitgebers als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes – zum Beispiel nach einer Kündigung oder einem Aufhebungsvertrag. Sie ist lohnsteuerpflichtig, aber frei von Sozialabgaben. Die Fünftelregelung (§ 34 EStG) mildert die Steuerprogression. Doch Achtung: Seit 2025 erhalten Sie die Steuerersparnis nur noch über Ihre Steuererklärung zurück.
Die Fünftelregelung einfach erklärt
Ohne die Fünftelregelung würde Ihre Abfindung einfach auf Ihr zu versteuerndes Jahreseinkommen aufgeschlagen. Ein großer Teil der Zahlung würde dadurch in einen hohen Grenzsteuersatz rutschen – die Steuerprogression schlägt voll zu.
Die Fünftelregelung (§ 34 Abs. 1 EStG) rechnet anders: Es wird nur ein Fünftel der Abfindung zu Ihrem übrigen Einkommen addiert. Aus der Steuerdifferenz für dieses Fünftel wird die Steuer auf die gesamte Abfindung ermittelt:
Steuer auf die Abfindung = 5 × [Einkommensteuer (zvE + Abfindung ÷ 5) − Einkommensteuer (zvE)]
Dabei ist zvE Ihr zu versteuerndes Jahreseinkommen ohne die Abfindung. Weil nur ein Fünftel in die Progression einfließt, fällt der anzuwendende Steuersatz deutlich niedriger aus als bei einer Besteuerung auf einen Schlag.
Rechenbeispiel (Grundtarif 2026): Bei einem zu versteuernden Einkommen von 40.000 € und einer Abfindung von 30.000 € beträgt die Steuer mit Fünftelregelung rund 9.808 €. Ohne die Regelung wären rund 11.055 € fällig – die Ersparnis liegt also bei etwa 1.246 €, die Netto-Abfindung bei rund 20.192 €.
Voraussetzung ist ein sogenannter zusammengeballter Bezug: Die Abfindung muss als Entschädigung für entgehende Einnahmen mehrerer Jahre gezahlt werden. Bei einer einmaligen Zahlung zum Ende des Arbeitsverhältnisses ist das in der Regel erfüllt.
Was sich 2025 geändert hat
Mit dem Wachstumschancengesetz hat der Gesetzgeber die Auszahlung von Abfindungen neu geregelt: Seit dem 1. Januar 2025 darf Ihr Arbeitgeber die Fünftelregelung im Lohnsteuerabzug nicht mehr anwenden. Für Sie läuft das auf vier Schritte hinaus:
- Auszahlung voll versteuert: Die Abfindung wird zusammen mit Ihrem Lohn voll versteuert ausgezahlt – zunächst fällt also deutlich mehr Steuer an als früher.
- Lohnsteuerbescheinigung prüfen: Kontrollieren Sie, dass Abfindung und einbehaltene Lohnsteuer korrekt bescheinigt wurden.
- Steuererklärung abgeben: Die Fünftelregelung wird erst in Ihrer Einkommensteuer-Veranlagung berücksichtigt – tragen Sie die Abfindung aus der Lohnsteuerbescheinigung in der Anlage N ein.
- Erstattung vom Finanzamt: Das Finanzamt berechnet die Steuer mit Fünftelregelung neu und erstattet Ihnen die zu viel einbehaltene Lohnsteuer.
Wer 2025 eine Abfindung erhalten hat, sollte daher unbedingt eine Steuererklärung abgeben – sonst verschenkt er die Ersparnis durch die Fünftelregelung. Darauf weisen auch Lohnsteuerhilfevereine hin.
Auszahlungsjahr clever wählen
Die Ersparnis durch die Fünftelregelung hängt stark von Ihrem übrigen Jahreseinkommen ab: Je niedriger es im Auszahlungsjahr ausfällt, desto größer ist die Entlastung. Prüfen Sie deshalb, ob sich die Auszahlung ins Folgejahr verschieben lässt – etwa wenn Sie nach der Kündigung zunächst wenig oder kein Einkommen haben.
Ein Vergleich (Abfindung 30.000 €, Grundtarif 2026):
- Auszahlung bei 12.000 € Jahreseinkommen: Steuer mit Fünftelregelung ca. 5.416 €, Ersparnis ca. 2.434 €.
- Auszahlung bei 80.000 € Jahreseinkommen: Steuer ca. 12.600 €, Ersparnis fast 0 € – der Spitzensteuersatz greift ohnehin schon.
Sprechen Sie die Terminierung rechtzeitig mit Ihrem Arbeitgeber ab. Bedenken Sie dabei auch mögliche Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld (siehe unten).
Abfindung und Arbeitslosengeld: Sperrzeit
Eine Abfindung kann Ihr Arbeitslosengeld I beeinflussen: Endet das Arbeitsverhältnis vorzeitig – etwa durch einen Aufhebungsvertrag –, verhängt die Agentur für Arbeit häufig eine Sperrzeit. Unter Umständen wird die Abfindung zudem teilweise auf das Arbeitslosengeld angerechnet.
Lassen Sie sich deshalb vor der Unterschrift unter einen Aufhebungsvertrag beraten und prüfen Sie, wann Ihr Arbeitsverhältnis regulär enden kann – zum Beispiel mit unserem Kündigungsfristen-Rechner.
Häufige Fragen
Muss ich eine Abfindung versteuern?
Ja. Eine Abfindung gehört zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und ist lohn- bzw. einkommensteuerpflichtig. Dank der Fünftelregelung (§ 34 EStG) fällt die Steuer aber meist deutlich niedriger aus als bei einer normalen Besteuerung auf einen Schlag.
Werden auf die Abfindung Sozialabgaben fällig?
Nein. Die Abfindung ist sozialversicherungsfrei: Es fallen keine Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung an – unabhängig von der Höhe der Zahlung.
Wie beantrage ich die Fünftelregelung?
Einen gesonderten Antrag brauchen Sie nicht zu stellen. Das Finanzamt berücksichtigt die Fünftelregelung automatisch in Ihrer Einkommensteuer-Veranlagung, sobald die Abfindung in Ihrer Steuererklärung erklärt ist. Entscheidend ist also, dass Sie überhaupt eine Steuererklärung abgeben.
Was trage ich in der Steuererklärung ein?
Übernehmen Sie Abfindung und einbehaltene Lohnsteuer aus Ihrer Lohnsteuerbescheinigung in die Anlage N. Die Berechnung mit Fünftelregelung nimmt das Finanzamt vor; gängige Steuerprogramme wenden sie automatisch an, sobald eine Abfindung erfasst ist.
Was gilt bei Kirchensteuer?
Die Kirchensteuer wird als Zuschlag auf die Einkommensteuer erhoben – also auch auf die Steuer, die auf Ihre Abfindung entfällt. Die Fünftelregelung mindert dadurch zugleich Ihre Kirchensteuer. Hinweis: Dieser Rechner weist die reine Einkommensteuer aus, ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.
Kann der Arbeitgeber die Fünftelregelung doch anwenden?
Nein. Seit dem 1. Januar 2025 ist das dem Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren durch das Wachstumschancengesetz untersagt. Die Abfindung wird immer voll versteuert ausgezahlt; die Entlastung erhalten Sie ausschließlich über Ihre Steuererklärung.
Warum wurde meine Abfindung 2025 so hoch besteuert?
Weil der Arbeitgeber die Fünftelregelung seit 2025 nicht mehr anwenden darf, fällt der Lohnsteuerabzug zunächst höher aus. Die zu viel einbehaltene Steuer erhalten Sie mit Ihrer Steuererklärung zurück – geben Sie sie deshalb unbedingt ab.
Quellen
- § 34 EStG – Fünftelregelung (gesetze-im-internet.de)
- Wachstumschancengesetz im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2024 I Nr. 108)
Bitte beachten Sie: Dieser Rechner liefert eine unverbindliche Schätzung auf Basis des Einkommensteuertarifs 2026 (§ 32a EStG) und der Fünftelregelung (§ 34 EStG). Er ersetzt keine Steuerberatung. Maßgeblich sind die gesetzlichen Vorschriften und die Festsetzung durch Ihr Finanzamt – im Zweifel wenden Sie sich an einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein.
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