Resturlaub berechnen bei Kündigung

Von Taimoor Ismail · Aktualisiert am 5. Oktober 2026

Kurzantwort: Wer nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Jahreshälfte aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, behält den vollen Jahresurlaub. Scheidet man dagegen in der ersten Jahreshälfte aus oder ist die sechsmonatige Wartezeit noch nicht erfüllt, entsteht der Urlaub nur anteilig: Für jeden vollen Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses im Austrittsjahr gibt es ein Zwölftel des Jahresurlaubs (Zwölftelung, § 5 BUrlG). Der Rechner oben zieht die bereits genommenen Tage ab und zeigt Ihren Resturlaub.

1. Wann entsteht der volle Urlaubsanspruch? (§ 4 BUrlG)

Den vollen gesetzlichen Urlaubsanspruch erwirbt man erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten (§ 4 BUrlG). Die Wartezeit beginnt mit dem ersten Tag des Arbeitsverhältnisses: Wer beispielsweise am 1. Januar beginnt, hat die Wartezeit am 1. Juli erfüllt. Scheidet man danach – also in der zweiten Jahreshälfte – aus, bleibt der volle Jahresurlaubsanspruch bestehen. Der Arbeitgeber darf den Urlaub dann nicht nachträglich kürzen. In diesem Fall zeigt der Rechner „voller Anspruch“ an.

2. Die Zwölftelung: anteiliger Urlaub bei Ausscheiden (§ 5 Abs. 1 BUrlG)

In drei Fällen entsteht nur ein anteiliger Urlaub (Teilurlaub): Erstens endet das Arbeitsverhältnis in der ersten Jahreshälfte, also bis einschließlich 30. Juni. Zweitens ist die sechsmonatige Wartezeit beim Ausscheiden noch nicht erfüllt. Drittens tritt man erst nach dem 30. Juni in das Unternehmen ein. Dann gilt die Zwölftelung nach § 5 Abs. 1 BUrlG: Für jeden vollen Kalendermonat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses erhält man ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Der Rechner zählt die vollen Kalendermonate ab dem 1. Januar des Austrittsjahres – oder ab dem Beschäftigungsbeginn, wenn dieser später liegt. Angefangene Monate zählen nicht mit.

3. Aufrundungsregel: Bruchteile ab 0,5 werden aufgerundet (§ 5 Abs. 2 BUrlG)

Ergibt die Zwölftelung einen Bruchteil, greift die Aufrundungsregel des § 5 Abs. 2 BUrlG: Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, werden auf volle Urlaubstage aufgerundet. Ein Beispiel: Bei 30 Tagen Jahresurlaub und drei vollen Monaten ergibt sich 30 × 3/12 = 7,5 Tage – aufgerundet also 8 Tage Anspruch. Kleinere Bruchteile unter einem halben Tag entfallen. Auch diese Regel wendet der Rechner automatisch an.

4. Rechenbeispiele

Beispiel 1 – Ausscheiden im ersten Quartal: Jahresurlaub 30 Tage, beschäftigt seit dem 1. Januar 2020, Austritt am 31. März 2026, bereits genommen: 5 Tage. Die Wartezeit ist zwar erfüllt, doch der Austritt liegt in der ersten Jahreshälfte – also gilt die Zwölftelung: 3 volle Monate ergeben 3/12 × 30 = 7,5 Tage, aufgerundet 8 Tage Anspruch. Abzüglich 5 genommener Tage bleiben 3 Tage Resturlaub.

Beispiel 2 – Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte: Jahresurlaub 30 Tage, beschäftigt seit dem 1. Januar 2020, Austritt am 30. September 2026, bereits genommen: 10 Tage. Die Wartezeit ist erfüllt und der Austritt liegt nach dem 30. Juni – daher bleibt der volle Anspruch von 30 Tagen bestehen. Der Resturlaub beträgt 30 − 10 = 20 Tage.

5. Urlaubsabgeltung: Resturlaub auszahlen lassen (§ 7 Abs. 4 BUrlG)

Grundsätzlich muss Urlaub genommen und darf nicht einfach ausgezahlt werden. Endet das Arbeitsverhältnis jedoch, bevor der Resturlaub genommen werden konnte, gilt die gesetzliche Ausnahme: Der Urlaub, der nicht mehr gewährt werden kann, ist abzugelten, also in Geld auszuzahlen (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die Kündigungsfrist zu kurz ist, um den restlichen Urlaub noch zu nehmen, oder wenn keine Freistellung als Urlaub gewährt wurde. Der Abgeltungsanspruch entsteht mit dem Ausscheiden und ist wie Arbeitslohn zu vergüten.

6. Unterschied zum allgemeinen Urlaubsanspruch-Rechner

Der allgemeine Urlaubsanspruch-Rechner auf dieser Seite berechnet den gesetzlichen Mindesturlaub für ein laufendes Arbeitsverhältnis. Der Resturlaub-Rechner hier bildet dagegen den Sonderfall des Ausscheidens ab: Er prüft Wartezeit und Austrittszeitpunkt und wendet die Zwölftelung nach § 5 BUrlG an. Wer also wissen möchte, wie viel Urlaub ihm bei einer Kündigung oder einem Aufhebungsvertrag noch zusteht, ist mit diesem Rechner richtig.

7. Häufige Fragen (FAQ)

Wie viel Resturlaub steht mir bei Kündigung zu?

Das hängt von Ihrem Jahresurlaub, der Wartezeit und dem Austrittszeitpunkt ab: Nach erfüllter sechsmonatiger Wartezeit und einem Austritt in der zweiten Jahreshälfte steht Ihnen der volle Jahresurlaub abzüglich der bereits genommenen Tage zu. In allen anderen Fällen erhalten Sie pro vollem Kalendermonat ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Der Rechner oben ermittelt Ihren Resturlaub aus diesen Angaben.

Was ist die Zwölftelung?

Die Zwölftelung ist die Berechnungsmethode des § 5 BUrlG für den anteiligen Urlaub beim Ausscheiden: Für jeden vollen Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses im Austrittsjahr gibt es ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Sie greift beim Ausscheiden in der ersten Jahreshälfte, bei nicht erfüllter Wartezeit oder bei einem Eintritt nach dem 30. Juni.

Wann habe ich trotz Kündigung vollen Urlaubsanspruch?

Wenn die sechsmonatige Wartezeit nach § 4 BUrlG erfüllt ist und Ihr Austrittsdatum nach dem 30. Juni des Austrittsjahres liegt, behalten Sie den vollen Jahresurlaubsanspruch. Eine nachträgliche Kürzung durch den Arbeitgeber ist dann nicht zulässig.

Wird Resturlaub ausgezahlt?

Ja. Kann der Resturlaub bis zum Ausscheiden nicht mehr genommen werden, muss er abgegolten – also in Geld ausgezahlt – werden (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Das gilt unabhängig davon, ob die Kündigung vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer ausging.

Was gilt in der Probezeit?

In der Probezeit ist die sechsmonatige Wartezeit nach § 4 BUrlG in der Regel noch nicht erfüllt. Scheidet man während der Probezeit aus, entsteht daher nur anteiliger Urlaub nach der Zwölftelung des § 5 BUrlG – also ein Zwölftel des Jahresurlaubs pro vollem Kalendermonat.

Kann der Arbeitgeber den Resturlaub streichen?

Nein. Der gesetzliche Mindesturlaub kann vom Arbeitgeber nicht einseitig gestrichen oder gekürzt werden. Urlaub, der bis zum Ausscheiden nicht mehr genommen werden kann, ist abzugelten. Tarif- oder Arbeitsverträge dürfen den gesetzlichen Mindesturlaub nicht unterschreiten – sie können nur großzügigere Regeln enthalten.

Verwandte Rechner

Unverbindliche Schätzung, keine Rechtsberatung. Stand: Oktober 2026. Quellen: §§ 4, 5, 7 BUrlG (gesetze-im-internet.de/burlg).