Midijob-Rechner 2026

Von Taimoor Ismail · Aktualisiert am 5. Oktober 2026

Gültig für 603,01 € bis 2.000 € (Übergangsbereich 2026)
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2026: 2,9 %

Ab 1.1.2027 gilt die Untergrenze 633,01 €.

Midijob 2027: Das ändert sich

Zum 1. Januar 2027 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 14,60 € pro Stunde. Da die Minijob-Grenze dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt ist, erhöht sie sich auf 633 € pro Monat – und automatisch verschiebt sich auch der Beginn des Übergangsbereichs: Die Untergrenze für Midijobs liegt ab 2027 bei 633,01 € statt bisher 603,01 €.

Am Prinzip des Midijobs ändert sich nichts: Wer zwischen 633,01 € und 2.000 € im Monat verdient, zahlt weiterhin einen reduzierten Arbeitnehmerbeitrag zur Sozialversicherung, der mit steigendem Verdienst schrittweise an den vollen Beitragssatz herangeführt wird. Die Obergrenze des Übergangsbereichs bleibt unverändert bei 2.000 €.

Die genaue Gleitzonenformel für 2027 folgt automatisch der neuen Minijob-Grenze – der Übergangsbereich passt sich also von selbst an. Der Rechner auf dieser Seite rechnet derzeit noch mit den Werten für 2026; die 2027-Werte werden zum Jahreswechsel übernommen. Alle beschlossenen Neuregelungen für 2027, inklusive der höheren Arbeitgeber-Pauschalen, finden Sie im Überblick Minijob 2027: Das ändert sich zum 1. Januar 2027.

Kenngröße20262027
Untergrenze Übergangsbereich603,01 €633,01 €
Obergrenze Übergangsbereich2.000 €2.000 €
Mindestlohn13,90 €14,60 €

Kurzantwort

Der Midijob-Rechner 2026 berechnet Ihre Sozialversicherungsbeiträge im Übergangsbereich: Liegt Ihr Monatsverdienst zwischen 603,01 € und 2.000 €, zahlen Sie als Arbeitnehmer einen reduzierten Beitrag – Ihre Rentenansprüche bleiben trotzdem auf Basis des vollen Arbeitsentgelts bestehen. Geben Sie oben Ihr Bruttoentgelt ein: Der Rechner ermittelt die beitragspflichtigen Einnahmen nach der amtlichen Formel mit Faktor F = 0,6619, Ihren Arbeitnehmeranteil, den Arbeitgeberanteil, Ihre monatliche Ersparnis gegenüber dem regulären Beitrag sowie das SV-Netto.

Was ist ein Midijob?

Ein Midijob – offiziell „Beschäftigung im Übergangsbereich“ nach § 20 SGB IV – liegt vor, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt über der Minijobgrenze liegt, aber 2.000 € nicht übersteigt. Seit dem 1. Januar 2026 gilt der Übergangsbereich für Entgelte von 603,01 € bis 2.000 € im Monat.

Anders als im Minijob sind Midijobber in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig. Damit der Beitrag direkt oberhalb der Minijobgrenze nicht sprunghaft ansteigt, sieht das Gesetz eine besondere Berechnung vor: Der Arbeitnehmeranteil wird aus einer reduzierten Bemessungsgrundlage ermittelt, sodass unterm Strich weniger abgezogen wird als bei einer regulären Beschäftigung.

Wichtig zu wissen: Für Auszubildende gilt die Übergangsbereichs-Regelung nicht. Ihre Sozialversicherungsbeiträge werden wie bei einer regulären Beschäftigung aus dem vollen Arbeitsentgelt berechnet.

So wird der Beitrag 2026 berechnet

Ausgangspunkt ist die beitragspflichtige Einnahme (BE). Sie wird mit einer festen Formel aus dem monatlichen Arbeitsentgelt (AE) berechnet:

BE = 1,145937223 × AE − 291,8744452

Der Arbeitnehmeranteil wird aus einer nochmals reduzierten Basis ermittelt:

AN-Basis = 1,431639227 × AE − 863,2784538

An der Untergrenze des Übergangsbereichs (603,01 €) beträgt diese Basis 0 € – dort fällt für den Arbeitnehmer also noch kein eigener Beitrag an. Mit steigendem Entgelt wächst die Basis linear, bis sie an der Obergrenze von 2.000 € dem vollen Arbeitsentgelt entspricht.

Hinter den Formeln steckt der Faktor F 2026 = 0,6619 (28 % ÷ 42,3 % Gesamtbeitragssatz). Er sorgt dafür, dass die beitragspflichtigen Einnahmen gleitend vom Minijob-Niveau auf das volle Entgelt übergehen. Der Gesamtbeitragssatz 2026 beträgt 42,3 % und setzt sich zusammen aus 18,6 % Renten-, 2,6 % Arbeitslosen-, 3,6 % Pflege- und 14,6 % Krankenversicherung zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitrags von 2,9 %. Der Arbeitgeber zahlt den Gesamtbeitrag aus der beitragspflichtigen Einnahme BE; der Arbeitnehmer zahlt seinen Anteil – 9,3 % RV + 1,3 % AV + 1,8 % PV + 7,3 % KV + Zusatzbeitrag (bei Kinderlosen zzgl. 0,6 % PV-Zuschlag) – aus der reduzierten AN-Basis.

Rechenbeispiel: 1.200 € Monatsverdienst

Bei einem Arbeitsentgelt von 1.200 € (mit Kind, Zusatzbeitrag 2,9 %) ergibt der Rechner:

  • Beitragspflichtige Einnahmen (BE): 1.083,25 €
  • Arbeitnehmer-SV-Beitrag: 193,16 €
  • Arbeitgeber-SV-Beitrag: 265,06 €
  • Ersparnis gegenüber dem regulären Arbeitnehmeranteil: 78,04 € pro Monat
  • SV-Netto: 1.006,84 €

Ohne Midijob-Regelung läge der Arbeitnehmeranteil bei 22,6 % von 1.200 €, also 271,20 €. Durch den Übergangsbereich zahlen Sie nur 193,16 € – die Differenz von 78,04 € bleibt Ihnen jeden Monat zusätzlich.

Rechengrößen im Überblick

JahrÜbergangsbereichFaktor FMindestlohn
2024538,01–2.000 €––
2025556,01–2.000 €––
2026603,01–2.000 €0,661913,90 €

Midijob oder Minijob?

Im Minijob (bis 603 € im Monat, Stand 2026) trägt der Arbeitgeber pauschale Abgaben; für Sie als Arbeitnehmer bleibt der Verdienst in der Regel abgabenfrei – auf Wunsch können Sie freiwillig eigene Beiträge zur Rentenversicherung aufstocken. Im Midijob (603,01 € bis 2.000 €) sind Sie voll sozialversicherungspflichtig, zahlen dank der Übergangsbereichs-Formel aber einen reduzierten Arbeitnehmeranteil und erwerben Rentenansprüche auf Basis des vollen Entgelts. Beachten Sie: Der Midijob ist – anders als der Minijob – lohnsteuerpflichtig.

Was sich im Einzelfall mehr lohnt, hängt von Arbeitszeit, Steuerklasse und Ihren Zielen bei der Altersvorsorge ab. Mit dem Rechner oben sehen Sie auf einen Blick, welche Beiträge in Ihrem Fall anfallen.

Häufige Fragen

Was ist ein Midijob?

Ein Midijob ist eine Beschäftigung im Übergangsbereich nach § 20 SGB IV: Das monatliche Arbeitsentgelt liegt regelmäßig über der Minijobgrenze und bei höchstens 2.000 €. Im Jahr 2026 gilt der Bereich von 603,01 € bis 2.000 €. Midijobber sind voll sozialversicherungspflichtig, zahlen aber einen reduzierten Arbeitnehmeranteil.

Wie wird der Beitrag 2026 berechnet?

Zunächst wird die beitragspflichtige Einnahme nach der Formel BE = 1,145937223 × AE − 291,8744452 aus dem Arbeitsentgelt berechnet. Der Arbeitnehmeranteil wird aus der reduzierten Basis 1,431639227 × AE − 863,2784538 ermittelt. Grundlage beider Formeln ist der Faktor F 2026 = 0,6619. Der Arbeitgeber zahlt den Gesamtbeitrag (42,3 %) aus der beitragspflichtigen Einnahme.

Was ist Faktor F?

Der Faktor F glättet den Übergang vom Minijob zur regulären Beschäftigung: Er sorgt dafür, dass die beitragspflichtigen Einnahmen gleitend vom Minijob-Niveau auf das volle Arbeitsentgelt ansteigen, statt an der Minijobgrenze sprunghaft zuzunehmen. Für 2026 beträgt er 0,6619 (28 % ÷ 42,3 % Gesamtbeitragssatz) und wird jährlich an die aktuellen Beitragssätze angepasst.

Bekomme ich weniger Rente?

Nein. Ihre Rentenansprüche werden auf Basis des vollen Arbeitsentgelts gutgeschrieben – nicht auf Basis der reduzierten beitragspflichtigen Einnahmen. Das bestätigt die Deutsche Rentenversicherung. Der reduzierte Beitrag schmälert Ihre spätere Rente also nicht.

Midijob oder Minijob – was lohnt sich mehr?

Das hängt vom Einzelfall ab: Der Minijob bleibt bis 603 € für Arbeitnehmer in der Regel abgabenfrei, der Midijob bietet bei höherem Verdienst volle Sozialversicherungspflicht mit reduziertem Arbeitnehmeranteil und vollen Rentenansprüchen, ist aber lohnsteuerpflichtig. Vergleichen Sie beide Varianten mit unseren Rechnern und berücksichtigen Sie dabei auch Arbeitszeit und Steuerklasse.

Was bleibt mir netto?

Der Rechner zeigt das SV-Netto: Bruttoentgelt minus Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung. Die Lohnsteuer ist darin nicht enthalten – Midijobs sind lohnsteuerpflichtig. Wie viel tatsächlich ausgezahlt wird, hängt von Ihrer Steuerklasse und etwaigen Freibeträgen ab.

Hinweis

Alle Berechnungen sind unverbindliche Schätzungen und ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung. Stand: Oktober 2026. Quellen: § 20 SGB IV; Deutsche Rentenversicherung – Beschäftigte im Übergangsbereich; DRV-Pressemitteilung zu den Rechengrößen 2026; mobil-krankenkasse.de – Formel zum Übergangsbereich.

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