Kurzarbeitergeld-Rechner

Kurzarbeitergeld (KuG) gleicht einen Teil Ihres Verdienstausfalls aus, wenn Ihr Arbeitgeber vorübergehend weniger Arbeit hat. Mit diesem kostenlosen Rechner ermitteln Sie in wenigen Sekunden, wie viel Kurzarbeitergeld Ihnen pro Monat zusteht – inklusive der steuerlichen Besonderheiten, die viele Rechner verschweigen.

Kurzantwort: Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 % Ihres Nettoentgeltausfalls – 67 %, wenn Sie mindestens ein Kind haben (§ 105 SGB III). Es ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) und erhöht so den Steuersatz auf Ihr übriges Einkommen. Die verlängerte Bezugsdauer von bis zu 24 Monaten gilt nur bis zum 31. Dezember 2026; danach sind wieder höchstens 12 Monate möglich.

Kurzarbeitergeld berechnen

⚠ Wichtig – Progressionsvorbehalt: Kurzarbeitergeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG): Es erhöht den Steuersatz auf Ihr übriges Einkommen — bei der Steuererklärung kann eine Nachzahlung entstehen.

Pflichtveranlagung: Wer Kurzarbeitergeld bezieht, muss eine Einkommensteuererklärung abgeben – auch dann, wenn er sonst keine abgeben müsste.

Vereinfachte Berechnung: Dieser Rechner rechnet direkt mit Soll- und Ist-Netto. Amtlich wird mit dem pauschalierten Nettoentgelt nach BA-Tabellen gerechnet – das Ergebnis ist daher eine Schätzung, keine amtliche Festsetzung.

Wie wird das Kurzarbeitergeld berechnet?

Grundlage der Berechnung ist die Differenz zwischen Ihrem normalen Netto (Soll-Entgelt) und dem tatsächlich verdienten Netto während der Kurzarbeit (Ist-Entgelt). Die Formel lautet:

KuG/Monat = Ersatzrate × (Soll-Netto − Ist-Netto)
Ersatzrate: 60 % – bzw. 67 %, wenn Sie mindestens ein Kind haben (§ 105 SGB III).

Beispiel: Ihr normales Netto beträgt 2.500 €, während der Kurzarbeit verdienen Sie noch 1.000 € netto. Der Ausfall liegt also bei 1.500 €. Mit mindestens einem Kind erhalten Sie 67 % davon – das sind 1.005 € Kurzarbeitergeld pro Monat. Zusammen mit Ihrem Ist-Netto stehen Ihnen damit 2.005 € netto monatlich zur Verfügung. Ohne Kind wären es 60 % von 1.500 €, also 900 € KuG – insgesamt 1.900 € netto.

Kurzarbeitergeld und Steuer: Der Progressionsvorbehalt

Das Kurzarbeitergeld selbst ist steuerfrei – Sie zahlen darauf keine Lohnsteuer. Es unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG. Das bedeutet: Das Kurzarbeitergeld wird zwar nicht besteuert, erhöht aber den Steuersatz, der auf Ihr übriges zu versteuerndes Einkommen angewendet wird – zum Beispiel auf das Ist-Netto, das Sie während der Kurzarbeit weiter verdienen.

Pflichtveranlagung: Wer Kurzarbeitergeld bezieht, muss eine Einkommensteuererklärung abgeben – auch dann, wenn er sonst keine abgeben müsste. Das Finanzamt prüft dann, ob der bereits einbehaltene Lohnsteuerabzug ausgereicht hat.

Beispiel für eine Nachzahlung: Erhalten Sie in einem Jahr 6.000 € Kurzarbeitergeld und haben 30.000 € zu versteuerndes Einkommen, berechnet das Finanzamt Ihren Steuersatz so, als läge Ihr Einkommen bei 36.000 € – angewendet wird dieser höhere Satz aber auf die 30.000 €. Die Differenz zum bereits abgeführten Lohnsteuerabzug müssen Sie nachzahlen. Je höher das Kurzarbeitergeld ausfällt, desto größer kann die Nachzahlung werden.

Wie lange gibt es Kurzarbeitergeld?

Die reguläre Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld beträgt höchstens 12 Monate. Durch eine Sonderregelung wurde sie auf bis zu 24 Monate verlängert – diese Verlängerung gilt jedoch nur bis zum 31. Dezember 2026. Für Kurzarbeit, die nach diesem Stichtag beginnt, gilt wieder die reguläre Höchstdauer von 12 Monaten. (Stand der Rechtslage: Oktober 2026.)

Beantragt wird das Kurzarbeitergeld übrigens nicht von Ihnen, sondern von Ihrem Arbeitgeber: Er zeigt den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit an und stellt den Leistungsantrag. Die Auszahlung erhalten Sie zusammen mit Ihrem Lohn über die Gehaltsabrechnung.

Häufige Fragen

Wer hat Anspruch auf Kurzarbeitergeld?

Anspruch haben sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, deren Arbeitgeber einen erheblichen, vorübergehenden und unvermeidbaren Arbeitsausfall mit Entgeltausfall bei der Agentur für Arbeit angezeigt hat und die übrigen Voraussetzungen des SGB III erfüllt sind. Auch Auszubildende können nach Ablauf der ersten sechs Wochen Kurzarbeitergeld erhalten.

Was passiert bei Kurzarbeit null (0 Stunden)?

Bei „Kurzarbeit null“ fallen Sie vollständig aus – Ihr Ist-Netto beträgt 0 €. Dann entspricht der Nettoausfall Ihrem vollen Soll-Netto, und Sie erhalten 60 % bzw. 67 % (mit Kind) davon als Kurzarbeitergeld. Ihr Gesamt-Netto liegt in diesem Fall also bei 60 % bzw. 67 % Ihres bisherigen Nettos.

Wird Kurzarbeitergeld auf das Arbeitslosengeld I angerechnet?

Nein, Kurzarbeitergeld wird nicht auf ein späteres Arbeitslosengeld angerechnet. Allerdings kann sich die Zeit der Kurzarbeit auf die Höhe des Arbeitslosengeldes auswirken, weil das für die Berechnung maßgebliche Bemessungsentgelt niedriger ausfallen kann.

Muss ich das Kurzarbeitergeld selbst beantragen?

Nein. Ihr Arbeitgeber zeigt den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit an und beantragt die Leistung. Sie erhalten das Kurzarbeitergeld zusammen mit Ihrem restlichen Lohn über die Gehaltsabrechnung ausgezahlt – für Sie entsteht kein eigener Antrag.

Was ist mit Minijobbern?

Minijobber haben in der Regel keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld, da sie nicht in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig sind. Ohne Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entsteht auch kein Anspruch auf KuG.

Zählt Kurzarbeitergeld als Einkommen bei der Steuer?

Das Kurzarbeitergeld selbst ist steuerfrei. Es unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) und erhöht dadurch den Steuersatz auf Ihr übriges Einkommen. Zudem löst der Bezug die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung aus (Pflichtveranlagung).

Wie wird das Kurzarbeitergeld ausgezahlt?

Der Arbeitgeber zahlt das Kurzarbeitergeld gemeinsam mit Ihrem restlichen Lohn aus und lässt es sich anschließend von der Agentur für Arbeit erstatten. Auf Ihrer Lohnabrechnung erscheint das Kurzarbeitergeld als eigene Position.

Quellen

Hinweis: Dieser Rechner liefert eine unverbindliche Schätzung auf Basis einer vereinfachten Berechnung und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Festsetzungen der Agentur für Arbeit und Ihres Finanzamts.

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