Steuerklassenrechner

Von Taimoor Ismail · Aktualisiert am 8. Oktober 2026

Vereinfachte Schätzung auf Basis des Bruttojahreseinkommens je Partner.

Steuerklasse III und V: Für wen lohnt es sich?

Steuerklasse III und V lohnen sich, wenn ein Partner deutlich mehr verdient als der andere. Der Besserverdiener wählt III: Sein Lohn wird nach dem Splittingtarif auf das Doppelte seines Einkommens berechnet, dadurch sinkt der monatliche Lohnsteuerabzug spürbar. Der Partner mit dem geringeren Einkommen nimmt V – dort fällt der Abzug prozentual höher aus, weil der Splittingvorteil bereits beim III-Partner angerechnet ist.

Wichtig ist die Jahresbetrachtung: Bei III/V entspricht die einbehaltene Lohnsteuer beider Partner zusammen bereits der voraussichtlichen Einkommensteuer nach Splitting. Das höhere Monatsnetto ist also kein Geschenk – eine Nachzahlung droht ebenso wenig, wie eine Erstattung winkt. Dafür sind Sie mit III/V zur Abgabe einer gemeinsamen Steuererklärung verpflichtet.

Steuerklasse IV/IV: Die neutrale Wahl

Verdienen beide Partner ähnlich viel, ist IV/IV die naheliegende Kombination: Jeder wird lohnsteuerlich wie ein Lediger behandelt, der Abzug verteilt sich gleichmäßig auf beide Gehälter. Das Monatsnetto fällt etwas niedriger aus als bei III/V – dafür ist am Jahresende häufig eine Erstattung drin: Die Summe beider Lohnsteuerabzüge liegt über der gemeinsamen Splittingsteuer, die Differenz gibt es mit der Einkommensteuererklärung zurück.

Auch ohne Pflicht lohnt sich die Steuererklärung bei IV/IV also fast immer: Wer sie nicht abgibt, verschenkt die mögliche Erstattung. Nach vier Jahren verfällt der Anspruch endgültig.

Das Faktorverfahren (IV/IV mit Faktor)

Das Faktorverfahren kombiniert die Fairness von IV/IV mit der Genauigkeit von III/V: Beide Partner bleiben in Steuerklasse IV, zusätzlich wird ein persönlicher Faktor als ELStAM-Merkmal eingetragen. Der Faktor verteilt die voraussichtliche Splittingsteuer exakt im Verhältnis der beiden Einkommen – wer 70 % des Haushaltseinkommens verdient, trägt auch 70 % der Steuerlast. Das Ergebnis: das fairste Monatsnetto für beide und nur eine minimale Nachzahlung oder Erstattung am Jahresende.

Den Faktor beantragen Sie beim Finanzamt; er wird elektronisch gespeichert und jährlich neu berechnet. Der Antrag lohnt sich besonders, wenn beide Partner berufstätig sind und keiner monatlich zu viel oder zu wenig Lohnsteuer zahlen möchte.

Steuerklasse wechseln: Fristen und ELStAM

Ehepaare und eingetragene Lebenspartner können ihre Steuerklassenkombination einmal im Jahr wechseln. Der Antrag muss bis zum 30. November beim Finanzamt eingehen, damit er noch für das laufende Jahr gilt. Das Finanzamt speichert die neuen Klassen als ELStAM (Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale); Ihr Arbeitgeber ruft sie automatisch ab – eine Lohnsteuerkarte aus Papier gibt es nicht mehr.

Sonderfall Familienplanung: Wer Nachwuchs erwartet, sollte den Wechsel früh prüfen. Für die Höhe des Elterngelds zählt das Nettoeinkommen vor der Geburt – ein Wechsel in die günstigere Klasse muss mindestens sieben Monate vor Beginn des Mutterschutzes wirksam sein, um voll zu wirken.

Steuerklasse und Elterngeld

Das Elterngeld bemisst sich am Nettoeinkommen der zwölf Monate vor der Geburt – wer in dieser Zeit in Steuerklasse III verdient, erhält später mehr Elterngeld als in Klasse V. Bei ungleichen Einkommen kann sich ein rechtzeitiger Wechsel zu III/V daher doppelt lohnen: höheres Monatsnetto schon vor der Geburt und höheres Elterngeld danach. In Kürze: Elterngeld-Rechner.

Häufige Fragen

Welche Kombination passt bei 60.000 € und 20.000 €?

Bei 60.000 € zu 20.000 € bringt III/V – der 60.000-€-Partner in III – das höchste Monatsnetto: Der Splittingvorteil wird sofort über den geringeren Lohnsteuerabzug des Besserverdieners ausgezahlt. IV/IV mit Faktor verteilt die Steuerlast fairer auf beide Partner; IV/IV führt meist zu einer Erstattung mit dem Steuerbescheid.

Muss ich die Steuerklasse wechseln?

Nein – ein Wechsel ist freiwillig. Ohne Antrag bleiben Sie in Ihrer bisherigen Kombination, meist IV/IV. Ob sich III/V oder das Faktorverfahren lohnt, hängt vom Einkommensverhältnis ab: Vergleichen Sie die Varianten einfach mit dem Rechner oben auf dieser Seite.

Was kostet der Faktorantrag?

Der Antrag auf das Faktorverfahren beim Finanzamt ist kostenlos. Er wird als ELStAM-Merkmal gespeichert und gilt jeweils für ein Kalenderjahr; für das Folgejahr müssen Sie ihn neu stellen.

Gibt es bei III/V eine Nachzahlung?

In der Regel nicht: Die einbehaltene Lohnsteuer beider Partner entspricht bei III/V bereits der voraussichtlichen Jahressteuer nach Splitting. Zu einer Steuererklärung – der Pflichtveranlagung – sind Sie mit III/V allerdings verpflichtet.

Was ist bei Elternzeit die bessere Wahl?

Entscheidend ist das Netto vor der Geburt: III/V kann das Elterngeld des Besserverdieners erhöhen, wenn der Wechsel mindestens sieben Monate vor Beginn des Mutterschutzes wirksam war. Prüfen Sie den Zeitpunkt frühzeitig – am besten direkt mit dem Finanzamt.

Wie oft kann ich die Steuerklasse wechseln?

Einmal pro Kalenderjahr – der Antrag muss bis zum 30. November beim Finanzamt sein. Bei Arbeitslosigkeit, Elternzeit oder Trennung können abweichende Regeln gelten; fragen Sie im Zweifel Ihr Finanzamt.

Brauche ich bei IV/IV eine Steuererklärung?

Nicht zwingend – aber sie lohnt sich oft: Die Summe beider Lohnsteuerabzüge liegt meist über der Splittingsteuer, die Differenz erhalten Sie als Erstattung zurück. Ohne Erklärung verfällt der Anspruch nach vier Jahren.

Quellen

Hinweis

Alle Berechnungen auf dieser Seite sind unverbindliche Schätzungen und ersetzen keine Steuerberatung. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an Ihr Finanzamt oder einen Steuerberater. Stand: Oktober 2026.

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