Kurzantwort
Wer sich Überstunden auszahlen lässt, erhält steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn: Die Auszahlung wird wie normales Gehalt versteuert und verbeitragt. Wie viel netto übrig bleibt, hängt vor allem von Ihrem Bruttogehalt und Ihrer Steuerklasse ab. Beispiel: 10 Überstunden zu 25 € (250 € brutto) bringen bei Steuerklasse I und 3.000 € Monatsgehalt rund 121 € netto.
Wie wird die Auszahlung von Überstunden versteuert?
Wer Überstunden nicht abfeiert, sondern sich auszahlen lässt, erhält laufenden Arbeitslohn: Die Auszahlung wird dem Bruttogehalt des Monats hinzugerechnet und in voller Höhe mit Lohnsteuer und Sozialabgaben belegt. Eine Steuerfreiheit gibt es für die Auszahlung nicht – sie wird mit Ihrem persönlichen Steuersatz versteuert, genau wie Ihr reguläres Gehalt. Auch als Einmalzahlung mit Sonderregeln gilt sie nicht: Steuerlich zählt sie zum laufenden Arbeitslohn.
Wichtig ist die Abgrenzung zu Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit: Diese
sogenannten SFN-Zuschläge können nach § 3b EStG bis zu bestimmten Höchstgrenzen steuerfrei bleiben – vorausgesetzt, sie werden zusätzlich zum Grundlohn für tatsächlich geleistete Arbeit zu diesen besonderen Zeiten gezahlt. Reine Überstundenzuschläge – also der prozentuale Aufschlag,
den viele Arbeitgeber für jede Stunde jenseits der regulären Arbeitszeit zahlen – sind dagegen steuer- und sozialversicherungspflichtig. Auch sie erhöhen Ihr Brutto und damit Ihre Abzüge.
Arbeiten Sie nachts, sonntags oder an Feiertagen? Diese Zuschläge sind bis zu gesetzlichen Grenzen steuerfrei – berechnen Sie den Split mit unserem Zuschlagsrechner.
Ob Ihr Arbeitgeber Überstunden überhaupt auszahlen darf oder muss, regeln Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung: Häufig ist der Freizeitausgleich die erste Wahl, die Auszahlung die Ausnahme – etwa wenn absehbar ist, dass die Stunden nicht mehr abgebaut werden können.
Die Differenzmethode erklärt
Unser Rechner nutzt die Differenzmethode – eine vereinfachte, aber aussagekräftige Schätzung der Abzüge auf Ihre Auszahlung. Zunächst ermittelt er die Jahreslohnsteuer auf Ihr reguläres Gehalt: zwölf Monatsgehälter abzüglich des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 1.230 €, versteuert nach dem Grundtarif des § 32a EStG (Tarif 2026). Anschließend berechnet er die Jahreslohnsteuer auf Gehalt plus Überstunden-Auszahlung. Die Differenz beider Werte ist die zusätzliche Lohnsteuer, die auf die Auszahlung entfällt – geteilt durch zwölf ergibt sich der monatliche Abzug.
Der Vorteil dieser Methode: Sie berücksichtigt automatisch die Progression. Denn jeder zusätzliche Euro wird mit Ihrem Grenzsteuersatz belastet – also dem Steuersatz, der auf den obersten Teil Ihres Einkommens entfällt. Gerade bei mittleren und höheren Gehältern liegt dieser Grenzsteuersatz deutlich über dem Durchschnittssteuersatz; deshalb bleibt von der Auszahlung oft weniger als die Hälfte netto übrig.
Gleichwohl bleibt es eine Schätzung: Ihr Arbeitgeber rechnet mit Lohnsteuertabellen, Vorsorgepauschale und Ihren individuellen Freibeträgen ab, und über die Einkommensteuererklärung stellt das Finanzamt im Jahresausgleich die tatsächliche Steuerlast fest. Kirchensteuer (8 oder 9 Prozent der Lohnsteuer, je nach Bundesland) und Solidaritätszuschlag (5,5 Prozent der Lohnsteuer oberhalb der Freigrenze von 20.350 € Jahreslohnsteuer) fließen in die Berechnung ein.
Steuerklassen-Effekt: Beispiel Steuerklasse III vs. V
Die Steuerklasse hat einen spürbaren Einfluss darauf, was von der Auszahlung übrig bleibt. Ein Beispiel mit 3.000 € Monatsgehalt, 250 € Überstunden-Brutto, ohne Kirchensteuer und mit einem Krankenkassen-Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent:
- Steuerklasse III (Splittingverfahren): Auf die Auszahlung entfallen rund 60 € Lohnsteuer – netto bleiben etwa 137 €.
- Steuerklasse V (Grundtarif): Auf die Auszahlung entfallen rund 76 € Lohnsteuer – netto bleiben etwa 121 €.
Der Unterschied liegt allein im Tarif: In Steuerklasse III wird das Splittingverfahren angewendet, in den Klassen I, IV, V und VI der Grundtarif; in Steuerklasse II kommt zum Grundtarif der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von 4.260 € hinzu. Beachten Sie: Die monatliche Lohnsteuer ist immer nur eine Vorauszahlung – die endgültige Steuerlast stellt das Finanzamt mit Ihrer Einkommensteuererklärung fest.
Sozialversicherung auf die Auszahlung
Auch Sozialabgaben fallen auf die Auszahlung an – mit den Arbeitnehmer-Anteilen 2026: 9,3 Prozent Rentenversicherung, 1,3 Prozent Arbeitslosenversicherung, 1,8 Prozent Pflegeversicherung (2,4 Prozent für Kinderlose) sowie 7,3 Prozent Krankenversicherung zuzüglich des halben Krankenkassen-Zusatzbeitrags. Der Zusatzbeitrag wird seit 2019 zu gleichen Teilen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen; der Rechner verwendet daher die Hälfte des von Ihnen eingegebenen Satzes (Standard: 2,9 Prozent).
Gedeckelt wird an den Beitragsbemessungsgrenzen 2026: 8.450 € monatlich für Renten- und Arbeitslosenversicherung, 5.812,50 € monatlich für Kranken- und Pflegeversicherung. Der Rechner wendet diese Grenzen auf Ihr Gesamtbrutto an und ermittelt die Differenz zum Gehalt ohne Überstunden. Liegt Ihr Gehalt bereits oberhalb der Grenzen, fallen auf die Auszahlung keine weiteren Sozialabgaben an – dann bleibt netto entsprechend mehr übrig.
Rechenbeispiel
Der voreingestellte Fall im Rechner: 3.000 € Monatsgehalt, 10 Überstunden zu 25 € Stundenlohn ohne Zuschlag, Steuerklasse I, keine Kirchensteuer, Zusatzbeitrag 2,9 Prozent, mit Kind.
- Überstunden-Brutto: 250,00 €
- − Lohnsteuer (Differenzmethode): 75,91 €
- − Solidaritätszuschlag: 0,00 € (Freigrenze 2026: 20.350 € Jahreslohnsteuer)
- − Kirchensteuer: 0,00 €
- − Sozialversicherung (AN-Anteil): 52,88 €
- = Netto-Auszahlung: 121,21 €
Von 250 € brutto bleiben also rund 121 € netto – etwas mehr als die Hälfte wird durch Lohnsteuer und Sozialabgaben aufgezehrt. Ändern Sie oben einfach die Werte, um Ihren persönlichen Fall durchzurechnen.
Überstunden auszahlen oder abfeiern?
Ob sich die Auszahlung lohnt, hängt von Ihrer Lage ab: Die Auszahlung bringt sofort Geld aufs Konto, kostet aber je nach Steuerklasse rund die Hälfte an Abzügen. Der Freizeitausgleich – also das Abfeiern – ist dagegen abgabenfrei: Jede Überstunde wird eins zu eins in Freizeit umgewandelt. Wer die Wahl hat und freie Zeit gut gebrauchen kann, fährt mit dem Abfeiern unterm Strich meist besser.
Wer das Geld dringender braucht, spielt die Auszahlung am besten mit dem Rechner oben einmal durch – besonders der Steuerklassen-Vergleich zeigt, wie groß die Unterschiede sein können. Was arbeitsrechtlich gilt und wann der Arbeitgeber Überstunden auszahlen darf, lesen Sie in unserem Überstunden-Rechner.
Häufige Fragen
Muss ich die Auszahlung von Überstunden versteuern?
Ja. Die Auszahlung von Überstunden ist laufender Arbeitslohn und damit in voller Höhe lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Eine Steuerfreiheit gibt es für die Auszahlung nicht.
Wie viel bleibt von der Überstunden-Auszahlung netto übrig?
Das hängt von Ihrem Bruttogehalt, der Steuerklasse, der Kirchensteuer und Ihrer Krankenkasse ab. Als grobe Faustregel bleiben bei Steuerklasse I etwa 45 bis 55 Prozent der Auszahlung netto übrig. Den genauen Wert für Ihren Fall berechnet der Netto-Rechner auf dieser Seite.
Welchen Einfluss hat die Steuerklasse auf die Auszahlung?
Einen deutlichen: Durch das Splittingverfahren fällt in Steuerklasse III weniger Lohnsteuer auf die Auszahlung an als in Steuerklassen mit Grundtarif, zum Beispiel I oder V. Bei 250 € Überstunden-Brutto bleiben in Klasse III rund 137 €, in Klasse V rund 121 € netto.
Sind Überstundenzuschläge steuerfrei?
Nein. Reine Überstundenzuschläge sind steuer- und sozialversicherungspflichtig. Steuerfrei können nur Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit nach § 3b EStG bis zu den gesetzlichen Höchstgrenzen sein.
Was ist besser: Überstunden auszahlen oder abfeiern?
Der Freizeitausgleich ist abgabenfrei und damit meist günstiger; die Auszahlung bringt sofort Geld, von dem aber Steuern und Sozialabgaben abgehen. Was besser ist, hängt davon ab, ob Sie Geld oder Freizeit dringender brauchen – und was Ihr Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag vorsieht.
Wann lohnt sich die Auszahlung nicht?
Die Auszahlung lohnt sich am wenigsten, wenn Ihr Grenzsteuersatz hoch ist – etwa bei hohem Gehalt und Steuerklasse V oder VI. Dann kann mehr als die Hälfte der Auszahlung an Abzügen verloren gehen, und der steuerfreie Freizeitausgleich ist die attraktivere Option.
Hinweis
Alle Berechnungen auf dieser Seite sind unverbindliche Schätzungen und ersetzen keine Steuerberatung. Stand: Oktober 2026.
Quellen: § 32a EStG (Einkommensteuertarif 2026); BMF – Steuerrechner und Parameternachweise; Deutsche Rentenversicherung – Beitragsbemessungsgrenzen 2026.
Von Taimoor Ismail · Aktualisiert am 5. Oktober 2026