Überstunden auszahlen oder abfeiern? Vergleichsrechner

Unverbindliche Schätzung auf Basis der Steuer- und Sozialversicherungsparameter 2026 (§ 32a EStG). Individuelle Faktoren (z. B. Werbungskosten, weitere Einkünfte) sind nicht berücksichtigt – keine Rechts- oder Steuerberatung.

Kurzantwort: Wer seine Überstunden auszahlen lässt, bekommt sofort Geld aufs Konto – allerdings gehen davon typischerweise rund 40 bis 50 Prozent an Lohnsteuer und Sozialversicherung ab. Wer abfeiert, erhält die vollen Stunden als bezahlte Freizeit – steuer- und abgabenfrei. Der Rechner oben stellt beide Optionen mit Ihren eigenen Zahlen gegenüber.

Die zwei Optionen im Überblick

Überstunden sind grundsätzlich laufender Arbeitslohn – unabhängig davon, ob Sie sie sich auszahlen lassen oder in Freizeit umwandeln. Der Unterschied liegt darin, wann und in welcher Form Sie den Gegenwert erhalten:

AuszahlenAbfeiern (Freizeitausgleich)
GegenwertGeld aufs KontoBezahlte Freizeit
LohnsteuerJa, auf die Überstunden-BruttozahlungNein – Freizeit ist steuerfrei
SozialversicherungJa, Arbeitnehmeranteile werden abgezogenNein
ZeitpunktSofort, mit der nächsten AbrechnungSpäter, nach Absprache
WahlrechtHängt von Vertrag bzw. Tarif abHängt von Vertrag bzw. Tarif ab

Was bringt das Auszahlen?

Lässt Sie der Arbeitgeber Ihre Überstunden auszahlen, erhalten Sie den Bruttowert der Stunden – also Stunden mal Stundenlohn, gegebenenfalls zuzüglich Überstundenzuschlag. Dieser Betrag gilt steuerlich als laufender Arbeitslohn (§ 3b EStG grenzt ihn von steuerfreien Zuschlägen für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit ab).

Das bedeutet: Auf die Auszahlung fallen die volle Lohnsteuer (nach Ihrer Steuerklasse, ermittelt über die Jahres-Differenzmethode nach § 32a EStG), gegebenenfalls Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer sowie die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung (Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung, jeweils bis zur Beitragsbemessungsgrenze) an.

Beispiel: Bei 10 Überstunden zu 25 € Stundenlohn, 3.000 € Monatsgehalt und Steuerklasse I (mit Kind, ohne Kirchensteuer) beträgt die Überstunden-Bruttozahlung 250 €. Nach Lohnsteuer (75,91 €) und Sozialversicherung (52,88 €) bleiben 121,21 € netto übrig – also weniger als die Hälfte des Bruttobetrags. Genau diese Rechnung bildet der Vergleichsrechner oben für Ihre eigenen Zahlen nach.

Was bringt das Abfeiern?

Beim Freizeitausgleich erhalten Sie für jede Überstunde eine Stunde bezahlte Freizeit – also im Verhältnis 1:1. Die Freizeit ist steuer- und abgabenfrei, weil kein zusätzlicher Arbeitslohn zufließt. Sie bekommen damit den vollen Gegenwert Ihrer Stunden – in Form von Zeit statt Geld.

Wichtig: Manche Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen werten Überstunden mit Zuschlag in mehr Freizeit um – etwa 1,25 Stunden Freizeit pro Überstunde bei 25 Prozent Zuschlag. Prüfen Sie daher Ihren Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag, bevor Sie sich entscheiden.

Der Nachteil: Die Freizeit erhalten Sie erst später, und sie muss mit dem Arbeitgeber abgestimmt werden – oft innerhalb eines vereinbarten Ausgleichszeitraums.

Der Vergleich: Euro pro Stunde Freizeit

Der Rechner vergleicht beide Optionen über eine einfache Kennzahl – die Kosten pro Stunde Freizeit:

Formel: (Bruttowert der Überstunden − Netto-Auszahlung) ÷ Überstunden = Kosten pro Stunde Freizeit

Die Kennzahl sagt aus, auf wie viel Euro netto Sie pro Stunde Freizeit verzichten, wenn Sie abfeiern statt auszahlen zu lassen. Beispiel: Bei 10 Überstunden (250 € brutto, 121,21 € netto) kostet jede Stunde Freizeit 12,88 €. Ob Ihnen eine Stunde Freizeit diesen Betrag wert ist, entscheiden Sie selbst – der Rechner liefert nur die Zahlen, keine Empfehlung.

Verfall & Ausgleichszeitraum

Überstunden verfallen nicht automatisch – weder bei Auszahlung noch bei Freizeitausgleich. Entscheidend sind Ihr Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung: Dort sind Ausgleichszeiträume (zum Beispiel Abbau innerhalb von drei oder sechs Monaten) oder Ausschlussfristen geregelt, nach deren Ablauf nicht rechtzeitig geltend gemachte Ansprüche untergehen können. Lassen Sie Ihr Überstundenkonto daher nicht unbegrenzt anwachsen und klären Sie die Fristen rechtzeitig mit Ihrem Arbeitgeber.

Häufige Fragen

Was lohnt sich mehr: Überstunden auszahlen oder abfeiern?

Das hängt von Ihrer Situation ab. Auszahlen bringt sofort Geld aufs Konto, von dem aber typischerweise rund die Hälfte an Lohnsteuer und Sozialversicherung abgeht. Abfeiern bringt die vollen Stunden als steuerfreie Freizeit – ideal, wenn Ihnen Zeit wichtiger ist als Geld. Der Rechner oben zeigt beide Werte mit Ihren eigenen Zahlen, damit Sie selbst entscheiden können.

Verfallen meine Überstunden automatisch?

Nein, Überstunden verfallen nicht automatisch. Allerdings können Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung Ausgleichszeiträume oder Ausschlussfristen enthalten, nach deren Ablauf nicht rechtzeitig geltend gemachte Ansprüche untergehen. Prüfen Sie Ihre vertraglichen Regelungen und dokumentieren Sie Ihre Stunden lückenlos.

Muss der Arbeitgeber meine Überstunden auszahlen?

Nicht automatisch. Ob und wie Überstunden ausgeglichen werden – per Auszahlung oder Freizeit – regeln Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung. Gibt es keine Regelung, kann der Arbeitgeber in der Regel zwischen beiden Formen wählen. Sprechen Sie das Thema deshalb frühzeitig an.

Ist Freizeitausgleich steuerfrei?

Ja. Erhalten Sie für Überstunden bezahlte Freizeit statt einer Geldzahlung, fließt kein zusätzlicher Arbeitslohn zu – es fallen also weder Lohnsteuer noch Sozialabgaben an. Erst wenn die Freizeit nicht genommen werden kann und die Stunden doch ausgezahlt werden, wird die Zahlung wie normaler Arbeitslohn versteuert.

Kann ich mir die Auszahlung aussuchen?

Nur, wenn Ihr Arbeits- oder Tarifvertrag Ihnen ein Wahlrecht einräumt. Ansonsten entscheidet in der Regel der Arbeitgeber, ob Überstunden ausgezahlt oder abgefeiert werden – oft auch abhängig von der betrieblichen Lage. Eine klare Absprache im Vorfeld vermeidet Missverständnisse.

Was passiert bei einer Kündigung mit meinen Überstunden?

Nicht abgebaute Überstunden werden bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Regel ausgezahlt, weil ein Freizeitausgleich nicht mehr möglich ist. Die Auszahlung wird wie laufender Arbeitslohn versteuert und ist sozialversicherungspflichtig.

Unverbindliche Schätzung, keine Rechts- oder Steuerberatung. Stand: Oktober 2026. Quellen: § 32a EStG, § 3b EStG (Abgrenzung steuerfreier Zuschläge).

Von Taimoor Ismail · Aktualisiert am 5. Oktober 2026

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