Mutterschutzfristen-Rechner

Von Taimoor Ismail · Aktualisiert am 5. Oktober 2026

Kurzantwort: Die Mutterschutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin und endet acht Wochen nach der Geburt. Bei einer Frühgeburt oder einer Mehrlingsgeburt verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung auf zwölf Wochen. Während dieser Zeit gilt ein Beschäftigungsverbot – die Schwangere bzw. die Mutter darf nicht beschäftigt werden.

1. Was ist die Mutterschutzfrist? (§ 3 MuSchG)

Die Mutterschutzfrist ist der gesetzlich festgelegte Zeitraum, in dem eine Schwangere bzw. eine Frau nach der Entbindung nicht beschäftigt werden darf (§ 3 Mutterschutzgesetz, MuSchG). Sie dient dem gesundheitlichen Schutz von Mutter und Kind rund um die Geburt und soll der Frau ausreichend Ruhe vor und nach der Entbindung sichern.

Die Frist richtet sich nach dem errechneten Entbindungstermin (ET) und umfasst die letzten sechs Wochen vor der Entbindung sowie acht Wochen nach der Geburt. Bei einer Frühgeburt oder einer Mehrlingsgeburt verlängert sich die Frist nach der Entbindung auf zwölf Wochen. Der Rechner oben ermittelt Beginn und Ende Ihrer persönlichen Schutzfrist aus Ihrem errechneten Entbindungstermin.

2. Fristen im Überblick

Die folgende Tabelle zeigt die Schutzfristen im Regelfall sowie bei Früh- und Mehrlingsgeburten. Grundlage der Berechnung ist stets der errechnete Entbindungstermin; die Frist nach der Geburt richtet sich jedoch nach der tatsächlichen Entbindung.

SituationFrist vor der EntbindungFrist nach der Entbindung
Regelfall6 Wochen8 Wochen
Frühgeburt oder Mehrlingsgeburt6 Wochen12 Wochen

3. Beschäftigungsverbot

Während der Schutzfristen darf der Arbeitgeber die Frau nicht beschäftigen – das ist das gesetzliche Beschäftigungsverbot. Für die sechs Wochen vor der Entbindung gilt eine Ausnahme: Die Schwangere darf nur dann beschäftigt werden, wenn sie sich ausdrücklich zur Arbeitsleistung bereit erklärt hat. Diese Erklärung kann sie jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

Nach der Entbindung ist das Beschäftigungsverbot absolut: Bis zum Ablauf der acht bzw. zwölf Wochen darf die Mutter nicht beschäftigt werden – auch nicht auf eigenen Wunsch. Während der gesamten Schutzfrist besteht der Entgeltanspruch über das Mutterschaftsgeld und den Arbeitgeberzuschuss fort (siehe Abschnitt 6).

4. Was passiert bei früherer oder späterer Entbindung?

Kommt das Kind früher als errechnet, verkürzt sich die Schutzfrist vor der Geburt. Die dadurch „verlorenen“ Tage gehen der Mutter nicht verloren: Die Frist nach der Geburt verlängert sich entsprechend um die Anzahl der Tage, um die sich die Frist vor der Geburt verkürzt hat (§ 3 Abs. 2 MuSchG).

Kommt das Kind später als errechnet, verlängert sich die Frist vor der Geburt bis zur tatsächlichen Entbindung; die acht- bzw. zwölfwöchige Frist nach der Geburt beginnt erst mit dem tatsächlichen Geburtstag. Maßgeblich für die Frist nach der Geburt ist also immer die tatsächliche Entbindung, nicht der errechnete Termin.

5. Urlaubsanspruch & Mutterschutz

Der Urlaubsanspruch bleibt während des Mutterschutzes vollständig erhalten. Urlaub, der wegen der Schutzfrist vor der Entbindung nicht genommen werden konnte, verfällt nicht: Er kann nach dem Ende der Schutzfrist genommen werden – bei Bedarf auch noch im folgenden Urlaubsjahr (§ 24 MuSchG). Das gilt auch dann, wenn sich an den Mutterschutz eine Elternzeit anschließt. Eine Auszahlung des Urlaubs ist im laufenden Arbeitsverhältnis gesetzlich nicht vorgesehen.

6. Mutterschaftsgeld & Arbeitgeberzuschuss

Während der Schutzfristen erhalten gesetzlich krankenversicherte Frauen mit Anspruch auf Krankengeld Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse – derzeit bis zu 13 Euro pro Kalendertag. Reicht dieser Betrag nicht an das durchschnittliche Nettoarbeitsentgelt heran, zahlt der Arbeitgeber die Differenz als Arbeitgeberzuschuss. Auf diese Weise bleibt das Einkommen während des Mutterschutzes weitgehend auf dem gewohnten Niveau.

Frauen, die nicht gesetzlich krankenversichert sind (z. B. privat Versicherte), erhalten unter bestimmten Voraussetzungen eine einmalige Leistung von höchstens 210 Euro vom Bundesamt für Soziale Sicherung.

7. Fehlgeburt: gestaffelter Mutterschutz seit Juni 2025

Seit dem 1. Juni 2025 gilt in Deutschland ein gestaffelter Mutterschutz nach einer Fehlgeburt (§ 3 Abs. 5 Mutterschutzgesetz). Die Dauer der Schutzfrist richtet sich danach, in welcher Schwangerschaftswoche die Fehlgeburt eingetreten ist: Ab der 13. Schwangerschaftswoche beträgt die Schutzfrist zwei Wochen, ab der 17. Schwangerschaftswoche sechs Wochen und ab der 20. Schwangerschaftswoche acht Wochen. Die Regelung wurde mit der Mutterschutzgesetz-Reform eingeführt und soll betroffenen Frauen Zeit zur körperlichen und seelischen Erholung geben. Während der Schutzfrist gilt ein Beschäftigungsverbot – die Betroffene darf in dieser Zeit nicht arbeiten – und es besteht ein besonderer Kündigungsschutz: Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist während der Schutzfrist grundsätzlich unzulässig. Voraussetzung für den Anspruch ist eine ärztliche Bescheinigung, aus der die erreichte Schwangerschaftswoche hervorgeht; sie wird dem Arbeitgeber als Nachweis vorgelegt. Vor der 13. Schwangerschaftswoche besteht kein gesetzlicher Mutterschutzanspruch; in dieser frühen Phase kommt bei Bedarf eine Krankschreibung (Arbeitsunfähigkeit) durch die Ärztin oder den Arzt in Betracht. Abzugrenzen ist die Totgeburt: Wiegt das Kind mindestens 500 Gramm oder ist die 24. Schwangerschaftswoche erreicht, gilt es rechtlich als Totgeburt – dann beträgt die Schutzfrist wie nach einer Lebendgeburt acht Wochen.

Mini-Rechner: Schutzfrist nach einer Fehlgeburt

8. Häufige Fragen (FAQ)

Wann beginnt der Mutterschutz?

Der Mutterschutz beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin. Beispiel: Bei einem errechneten Termin am 15. März beginnt die Schutzfrist am 1. Februar. Nutzen Sie den Rechner oben, um Ihren persönlichen Beginn zu ermitteln.

Wie lange dauert der Mutterschutz nach der Geburt?

Nach der Entbindung dauert die Schutzfrist acht Wochen ab dem Tag der Geburt. Bei einer Frühgeburt oder einer Mehrlingsgeburt verlängert sie sich auf zwölf Wochen.

Was gilt bei Zwillingen oder einer Frühgeburt?

Bei Mehrlingsgeburten und bei Frühgeburten beträgt die Schutzfrist nach der Entbindung zwölf Wochen statt acht. Aktivieren Sie im Rechner die Checkbox „Mehrlings- oder Frühgeburt“, um das entsprechende Fristende zu erhalten.

Darf ich während des Mutterschutzes arbeiten?

In den sechs Wochen vor der Entbindung dürfen Sie nur arbeiten, wenn Sie sich ausdrücklich zur Arbeitsleistung bereit erklärt haben – diese Erklärung können Sie jederzeit widerrufen. In den acht bzw. zwölf Wochen nach der Entbindung gilt ein absolutes Beschäftigungsverbot.

Was passiert mit meinem Urlaubsanspruch?

Ihr Urlaubsanspruch bleibt erhalten und verfällt nicht. Urlaub, den Sie wegen der Schutzfrist nicht nehmen konnten, können Sie nach dem Mutterschutz nachholen – notfalls noch im Folgejahr (§ 24 MuSchG).

Wer zahlt während des Mutterschutzes?

Gesetzlich Krankenversicherte erhalten Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse (bis zu 13 Euro pro Kalendertag); der Arbeitgeber stockt die Differenz zum durchschnittlichen Nettoentgelt als Arbeitgeberzuschuss auf. Ihr Einkommen bleibt so weitgehend gesichert.

Was gilt bei einer Fehlgeburt vor der 13. SSW?

Vor der 13. Schwangerschaftswoche besteht kein Anspruch auf Mutterschutz nach dem Mutterschutzgesetz. Betroffene können sich bei Bedarf von ihrer Ärztin oder ihrem Arzt krankschreiben lassen (Arbeitsunfähigkeit); daneben gelten die allgemeinen arbeitsrechtlichen Regelungen, zum Beispiel der Kündigungsschutz während einer Krankschreibung.

Brauche ich einen Nachweis?

Ja. Für den gestaffelten Mutterschutz nach einer Fehlgeburt benötigen Sie eine ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, in welcher Schwangerschaftswoche die Fehlgeburt eingetreten ist. Diese Bescheinigung legen Sie Ihrem Arbeitgeber als Nachweis vor.

Gilt das auch bei einer Totgeburt?

Bei einer Totgeburt – ab einem Geburtsgewicht von 500 Gramm oder ab der 24. Schwangerschaftswoche – gelten die regulären Schutzfristen wie nach einer Lebendgeburt: acht Wochen nach der Entbindung mit absolutem Beschäftigungsverbot und besonderem Kündigungsschutz.

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Unverbindliche Information, keine Rechtsberatung. Stand: Oktober 2026. Quellen: Mutterschutzgesetz (gesetze-im-internet.de/muschg), Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ).