Von Taimoor Ismail · Aktualisiert am 8. Oktober 2026
Kurzantwort
Kinderkrankengeld zahlt die Krankenkasse nach § 45 SGB V, wenn Sie zu Hause bleiben, um ein krankes Kind unter 12 Jahren zu betreuen. Es beträgt 90 % Ihres ausgefallenen Nettolohns – 2026 höchstens 135,63 € pro Tag. Geben Sie unten Ihr Monatsnetto ein: Der Rechner ermittelt Tagesbetrag, Gesamtsumme und Ihre verbleibenden Anspruchstage für 2026.
Wer hat Anspruch auf Kinderkrankengeld?
Anspruch haben gesetzlich versicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 45 SGB V. Die Voraussetzungen im Überblick:
- Das Kind ist unter 12 Jahre alt (bei behinderten Kindern entfällt die Altersgrenze).
- Kind und betreuender Elternteil sind gesetzlich krankenversichert.
- Eine ärztliche Bescheinigung bestätigt, dass die Betreuung des kranken Kindes erforderlich ist.
- Keine andere im Haushalt lebende Person kann die Betreuung übernehmen.
Anspruchsberechtigt sind auch im Haushalt lebende Stief- und Pflegekinder. Privat Versicherte erhalten kein Kinderkrankengeld von der Krankenkasse – hier kommt unter Umständen eine unbezahlte Freistellung oder eine freiwillige Lohnfortzahlung des Arbeitgebers infrage.
Wie viele Kinderkrankentage stehen Ihnen zu?
Die Zahl der Kinderkrankentage pro Jahr hängt vom Jahr und Ihrer Familiensituation ab:
| 2026 | Ab 2027 (voraussichtlich) | |
|---|---|---|
| Je Elternteil je Kind | 15 Tage | 10 Tage |
| Alleinerziehende je Kind | 30 Tage | 20 Tage |
| Höchstgrenze bei mehreren Kindern | 35 Tage | 25 Tage |
| Höchstgrenze alleinerziehend | 70 Tage | 50 Tage |
Die erweiterte Regelung mit 15 bzw. 30 Tagen läuft zum 31. Dezember 2026 aus. Ab 2027 gelten voraussichtlich wieder 10 bzw. 20 Tage pro Kind – sofern der Gesetzgeber die Verlängerung nicht erneut beschließt. An der Höhe des Kinderkrankengeldes ändert sich dadurch nichts.
So wird das Kinderkrankengeld berechnet
Ausgangspunkt ist Ihr durchschnittliches Netto-Monatseinkommen. Daraus ermittelt die Krankenkasse zunächst das Tagesnetto und daraus den Tagessatz:
Tagesnetto = Monatsnetto × 12 ÷ 360
Kinderkrankengeld pro Tag = 90 % vom Tagesnetto, höchstens 135,63 € (2026)
Der Höchstbetrag entspricht 70 % der täglichen Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung und wird jedes Jahr angepasst.
Rechenbeispiel: Bei 2.500 € Monatsnetto beträgt das Tagesnetto 83,33 €. 90 % davon sind 75,00 € pro Tag – für 5 Krankheitstage erhalten Sie 375,00 € Kinderkrankengeld.
Beispiel mit Deckelung: Bei 6.000 € Monatsnetto läge das Tagesnetto bei 200,00 €; 90 % wären 180,00 € pro Tag. Der Betrag wird jedoch auf den Höchstbetrag von 135,63 € pro Tag gedeckelt.
Übertragung und mehrere Kinder
Nicht genutzte Kinderkrankentage lassen sich zwischen den Eltern übertragen: Verzichtet ein Elternteil schriftlich gegenüber seiner Krankenkasse auf einen Teil seines Anspruchs, kann der andere Elternteil diese Tage zusätzlich nutzen. Bei mehreren Kindern steigt der Jahresanspruch pro Elternteil auf höchstens 35 Tage (Alleinerziehende: 70 Tage) – je Kind bleiben es 2026 maximal 15 bzw. 30 Tage.
Was ändert sich 2027?
Der Anspruch sinkt voraussichtlich wieder auf 10 Tage je Elternteil und Kind bzw. 20 Tage für Alleinerziehende; die Höchstgrenzen bei mehreren Kindern liegen dann bei 25 bzw. 50 Tagen. Die Berechnungsweise bleibt bestehen: 90 % vom Tagesnetto. Auch der Höchstbetrag ändert sich im Prinzip nicht – er wird lediglich wie jedes Jahr an die neue Beitragsbemessungsgrenze angepasst (2026: 135,63 € pro Tag).
Häufige Fragen
Zahlt mein Arbeitgeber das Kinderkrankengeld?
Nein. Das Kinderkrankengeld zahlt Ihre gesetzliche Krankenkasse direkt an Sie. Ihr Arbeitgeber wird nur über die Freistellung informiert und meldet das ausgefallene Arbeitsentgelt an die Kasse.
Was gilt für privat Versicherte?
Privat versicherte Eltern haben keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V. Sie können sich in der Regel unbezahlt von der Arbeit freistellen lassen; manche Arbeitgeber zahlen das Entgelt freiwillig weiter.
Gilt der Anspruch auch für Stief- oder Pflegekinder?
Ja. Auch für im Haushalt lebende Stiefkinder, Pflegekinder und Enkelkinder, deren Unterhalt Sie überwiegend bestreiten, kann Kinderkrankengeld beansprucht werden.
Was passiert, wenn meine Tage aufgebraucht sind?
Ist Ihr Jahresanspruch ausgeschöpft, können Sie sich weiterhin unbezahlt nach § 45 SGB V freistellen lassen – allerdings ohne Lohnersatz durch die Krankenkasse. Alternativ lassen sich nicht genutzte Tage des anderen Elternteils auf Sie übertragen.
Muss ich meinen Arbeitgeber informieren?
Ja. Melden Sie die Erkrankung Ihres Kindes und die voraussichtliche Dauer der Betreuung so früh wie möglich. Die ärztliche Bescheinigung für das Kind reichen Sie bei Ihrer Krankenkasse ein – viele Kassen akzeptieren sie auch digital per App oder Upload.
Wird Kinderkrankengeld auf das Elterngeld angerechnet?
Nein. Kinderkrankengeld ist eine eigenständige Leistung der Krankenkasse und wird nicht auf das Elterngeld angerechnet. Es unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt und muss in der Steuererklärung angegeben werden.
Zählen Wochenenden bei den Kinderkrankentagen mit?
Kinderkrankengeld wird für die Kalendertage gezahlt, an denen Sie ohne die Erkrankung gearbeitet hätten – in der Praxis also meist für Ihre regulären Arbeitstage. Die Krankenkasse rechnet dabei nach Ihrem individuellen Arbeitszeitmodell ab.
Quellen
- § 45 SGB V – Krankengeld bei Erkrankung des Kindes (gesetze-im-internet.de)
- AOK – Kinderkrankengeld: Anspruch, Höhe und Antrag
- TK – Kinderkrankengeld
- Bundesministerium für Gesundheit – Kinderkrankengeld
Hinweis
Alle Berechnungen sind unverbindliche Schätzungen und ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die Entscheidung Ihrer Krankenkasse und § 45 SGB V. Stand: Oktober 2026.