Zuschlagsrechner: Nacht-, Sonntags- & Feiertagszuschlag

Von Taimoor Ismail · Aktualisiert am 5. Oktober 2026

Kurzantwort: Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit (SFN-Zuschläge) sind bis zu den gesetzlichen Höchstgrenzen des § 3b EStG steuerfrei: 25 % für Nachtarbeit, 50 % für Sonntagsarbeit und 125 % für Feiertagsarbeit. Der Rechner teilt Ihren Zuschlag automatisch in den steuerfreien und den steuerpflichtigen Anteil auf.

KategorieStundenZuschlagssatz (%)
Nachtarbeit
20–6 Uhr
Sonntagsarbeit
Feiertagsarbeit

1. Was sind SFN-Zuschläge?

SFN-Zuschläge sind Lohnzuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. Sie werden zusätzlich zum Grundlohn – also zum normalen Stundenlohn oder Gehalt – gezahlt und sollen die besondere Belastung ausgleichen, die Arbeit zu ungewöhnlichen Zeiten mit sich bringt. Die Höhe der Zuschläge ist gesetzlich nicht festgelegt: Sie ergibt sich meist aus dem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder dem Arbeitsvertrag. Als Nachtarbeit gilt im Steuerrecht die Zeit von 20 bis 6 Uhr. Üblich sind 25 Prozent für Nachtarbeit, 50 Prozent für Sonntagsarbeit und 125 Prozent für Feiertagsarbeit – im Einzelfall können die vereinbarten Sätze aber auch höher oder niedriger ausfallen.

2. Die steuerfreien Höchstgrenzen nach § 3b EStG

Zuschläge für tatsächlich geleistete SFN-Arbeit sind nach § 3b EStG steuerfrei – aber nur bis zu bestimmten Höchstgrenzen. Jeder Euro, der darüber hinaus gezahlt wird, ist ganz normal lohnsteuerpflichtig. Die folgende Tabelle zeigt die Grenzen:

KategorieZeitraumSteuerfrei bis
Nachtarbeit20–6 Uhr25 %
Nachtarbeit0–4 Uhr40 %
Sonntagsarbeit0–24 Uhr50 %
Feiertagsarbeit0–24 Uhr125 %
Besondere Feiertage (z. B. Weihnachten, 1. Mai)0–24 Uhr150 %

Der Rechner oben arbeitet mit den Standardgrenzen Nacht 25 Prozent, Sonntag 50 Prozent und Feiertag 125 Prozent. Die höhere Grenze von 40 Prozent für die Zeit zwischen 0 und 4 Uhr sowie von 150 Prozent an besonderen Feiertagen können Sie berücksichtigen, indem Sie den Zuschlagssatz in der Eingabetabelle anpassen – die Steuerfreiheit wird automatisch nur bis zur passenden Grenze gewährt. Wichtig: Steuerfrei ist jeweils nur der Zuschlag selbst, nicht der Grundlohn für die geleisteten Stunden.

3. Voraussetzungen für die Steuerfreiheit

Damit der Zuschlag steuerfrei bleibt, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein. Erstens muss der Zuschlag zusätzlich zum Grundlohn gezahlt werden: Wird ein Teil des normalen Lohns lediglich in einen „Zuschlag“ umetikettiert, erkennt das Finanzamt die Steuerfreiheit nicht an. Zweitens muss es sich um tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit handeln – pauschale Zuschläge ohne Bezug zu konkreten Stunden sind problematisch. Drittens darf der Zuschlag die genannten Prozentsätze des Grundlohns nicht übersteigen; der darüber liegende Anteil ist steuerpflichtig. Auch pauschalierte SFN-Zuschläge, etwa ein fester Monatsbetrag, können steuerfrei sein, wenn sie nachweislich auf die voraussichtlich anfallenden SFN-Stunden entfallen und die Grenzen einhalten. Arbeitgeber und Beschäftigte sollten die SFN-Stunden deshalb sauber dokumentieren.

4. Auch SV-frei: Sozialversicherung

Zuschläge sind bis zu den gleichen Grenzen wie in § 3b EStG auch sozialversicherungsfrei: Auf den steuerfreien Anteil fallen keine Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung an. Erst der Anteil, der die Höchstgrenzen übersteigt, wird sozialversicherungspflichtig. Voraussetzung ist auch hier, dass der Zuschlag zusätzlich zum Grundlohn für tatsächlich geleistete SFN-Arbeit gezahlt wird.

5. Abgrenzung: Überstundenzuschläge sind nicht steuerfrei

Wichtig ist die Abgrenzung: § 3b EStG gilt ausschließlich für Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. Zuschläge für reine Mehrarbeit oder Überstunden sind nicht steuerfrei – sie sind in voller Höhe lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Werden die Überstunden jedoch selbst nachts, sonntags oder an einem Feiertag geleistet, fällt der SFN-Anteil des Zuschlags unter die Steuerfreiheit des § 3b EStG. Beispiel: Für nächtliche Überstunden kann der Nachtzuschlag steuerfrei sein, während der reine Überstundenzuschlag steuerpflichtig bleibt.

6. Rechenbeispiel: Feiertagszuschlag von 300 €

Ein Beispiel: Sie verdienen 20 Euro brutto pro Stunde und arbeiten an einem Feiertag 10 Stunden. Ihr Arbeitgeber zahlt einen Feiertagszuschlag von 150 Prozent. Der Zuschlag beträgt 10 Stunden × 20 Euro × 150 Prozent = 300 Euro. Steuerfrei sind davon 10 Stunden × 20 Euro × 125 Prozent = 250 Euro – die Höchstgrenze für Feiertagsarbeit. Die restlichen 50 Euro sind lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Genau diese Aufteilung nimmt der Rechner oben automatisch vor: Geben Sie Stundenlohn, Stunden und Zuschlagssatz ein, und er zeigt Ihnen Zuschlag brutto, steuerfreien Anteil und steuerpflichtigen Anteil – für jede Kategorie und in der Gesamtsumme.

7. Häufige Fragen (FAQ)

Wie hoch ist der Nachtzuschlag?

Üblich sind 25 Prozent auf den Stundenlohn. Steuerfrei ist der Nachtzuschlag bis 25 Prozent (Nachtzeit 20 bis 6 Uhr); für die besonders belastende Zeit zwischen 0 und 4 Uhr gilt eine Grenze von 40 Prozent. Arbeitgeber dürfen auch höhere Zuschläge zahlen – der Anteil oberhalb der Grenze ist dann steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Sind Sonntagszuschläge steuerfrei?

Ja – bis zu 50 Prozent des Grundlohns. Voraussetzung ist, dass der Zuschlag zusätzlich zum Grundlohn für tatsächlich geleistete Sonntagsarbeit gezahlt wird. Alles darüber hinaus ist steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Was gilt an Feiertagen?

Für Feiertagsarbeit sind Zuschläge bis 125 Prozent steuerfrei. An besonderen Feiertagen – etwa Weihnachten und dem 1. Mai – gilt eine höhere Grenze von 150 Prozent. Voraussetzung ist auch hier: zusätzlich zum Grundlohn und für tatsächlich geleistete Feiertagsarbeit.

Ist der Zuschlag auch SV-frei?

Ja. Zuschläge sind bis zu den gleichen Höchstgrenzen wie in § 3b EStG auch sozialversicherungsfrei – es fallen dann keine Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung an. Erst der Anteil über den Grenzen wird sozialversicherungspflichtig.

Was ist bei Arbeit zwischen 0 und 4 Uhr?

Für die Nachtstunden zwischen 0 und 4 Uhr gilt eine höhere steuerfreie Grenze von 40 Prozent statt 25 Prozent, weil diese Zeit als besonders belastend gilt. Im Rechner tragen Sie in diesem Fall einfach den höheren Satz ein – die Aufteilung in steuerfrei und steuerpflichtig erfolgt automatisch.

Sind Überstundenzuschläge steuerfrei?

Nein. § 3b EStG gilt nur für Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. Reine Überstundenzuschläge sind in voller Höhe lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Nur wenn die Überstunden selbst nachts, sonntags oder feiertags geleistet werden, ist der SFN-Anteil bis zu den gesetzlichen Grenzen steuerfrei.

Ab wann bekommen Teilzeitkräfte Überstundenzuschläge?

Sobald sie ihre individuell vertraglich vereinbarte Arbeitszeit überschreiten. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 26. November 2025 (Az. 5 AZR 118/23) entschieden, dass Teilzeitbeschäftigte bei Überstundenzuschlägen nicht benachteiligt werden dürfen (§ 4 Abs. 1 TzBfG). Bei 20 vertraglichen Wochenstunden fällt der Zuschlag also ab der 21. Stunde an – nicht erst bei Erreichen der Vollzeit-Stundenzahl.

Was, wenn mein Tarifvertrag Zuschläge erst ab Vollzeit vorsieht?

Solche Klauseln sind nach dem BAG-Urteil 5 AZR 118/23 unwirksam. Tarifverträge dürfen Teilzeitkräfte bei Mehrarbeitszuschlägen nicht schlechter stellen als vergleichbare Vollzeitkräfte; entscheidend ist allein die Überschreitung der individuellen Teilzeit-Arbeitszeit. Betroffene sollten ihren Arbeitgeber oder Betriebsrat auf das Urteil ansprechen.

Gilt das auch für Minijobber?

Ja. Auch geringfügig Beschäftigte sind Teilzeitkräfte im Sinne des Teilzeit- und Befristungsgesetzes und profitieren anteilig vom Proportionalitätsgrundsatz: Überstundenzuschläge stehen ihnen ab Überschreitung ihrer vereinbarten Arbeitszeit zu – berechnet auf Basis ihres individuellen Stundenlohns.

Teilzeit: Überstundenzuschlag nach BAG-Urteil (5 AZR 118/23)

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 26. November 2025 (Az. 5 AZR 118/23) klargestellt: Teilzeitbeschäftigte dürfen bei Überstundenzuschlägen nicht schlechter behandelt werden als Vollzeitbeschäftigte. Der Zuschlag steht bereits zu, sobald die individuell vertraglich vereinbarte Arbeitszeit überschritten wird – nicht erst dann, wenn die Arbeitszeit einer Vollzeitkraft erreicht ist. Grundlage ist das Benachteiligungsverbot des § 4 Abs. 1 TzBfG: Teilzeitkräfte erhalten ihr Entgelt mindestens in dem Umfang, der dem Anteil ihrer Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten entspricht (Proportionalitätsgrundsatz).

Praktische Folge: Tarif- oder Arbeitsvertragsklauseln, die Überstundenzuschläge erst ab Überschreiten der Vollzeit-Stundenzahl vorsehen, sind unwirksam. Arbeitgeber müssen den Zuschlag anteilig ab der ersten Stunde über der vertraglichen Teilzeit-Arbeitszeit zahlen. Bemessungsgrundlage ist der individuelle Stundenlohn der Teilzeitkraft – der Zuschlag wird also auf deren eigenen Stundensatz berechnet.

Wichtig: Das Urteil ändert nichts an der Steuerfreiheit nach § 3b EStG – reine Überstundenzuschläge bleiben steuer- und sozialversicherungspflichtig. Es betrifft ausschließlich den Anspruch auf den Zuschlag selbst. Prüfen Sie daher Ihren Arbeits- oder Tarifvertrag: Sieht er Überstundenzuschläge erst ab einer Vollzeit-Stundenzahl vor, steht Ihnen der Zuschlag nach dem BAG-Urteil schon ab Ihrer vertraglichen Stundenzahl zu – sprechen Sie in diesem Fall Ihren Arbeitgeber oder Betriebsrat an.

Rechenbeispiel: Teilzeit mit 20 Wochenstunden

Sie arbeiten vertraglich 20 Stunden pro Woche bei einem Stundenlohn von 20 € brutto. In einer Woche leisten Sie 25 Stunden, also 5 Überstunden. Bei einem Zuschlagssatz von 25 % erhalten Sie den Zuschlag auf alle 5 Überstunden – nicht erst ab der 39. Stunde: 5 h × 25 % × 20 € = 25,00 € Zuschlag.

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Unverbindliche Schätzung, keine Steuerberatung. Stand: Oktober 2026.

Quelle: § 3b EStG (gesetze-im-internet.de)